Sackhaus in Schöllkrippen - Verein zur Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmale im Landkreis Aschaffenburg

Satzung

des Vereins zur Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmale im Landkreis Aschaffenburg
Stand: 13.02.2009

  1. Name und Sitz

    Der Verein führt den Name „Verein zur Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmale im Landkreis Aschaffenburg“.
    Nach Eintragung in das Vereinsregister Aschaffenburg führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
    Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg.
  2. Zweck des Vereins

    Der Zweck des Vereins ist:
    1. Sicherung von historischen, kulturellen und künstlerischen Denkmälern und Dokumenten der Heimat vor Vernichtung, Verunstaltung und Abwanderung,
    2. Förderung des Bewusstseins für den Wert der Denkmalpflege,
    3. Erhaltung und Pflege denkmalwürdiger Objekt im Gebiet des Landkreises Aschaffenburg,
    4. Zusammenarbeit mit allen Personen und Instituten, die sich der örtlichen Kulturarbeit widmen.
  3. Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereinsarbeit

    Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
    1. Veranstaltungen von Vorträgen, Aussprachen, Führungen, Besichtigungen und Ausstellungen,
    2. Teilnahme an Veranstaltungen und Tagungen sowie Fühlungsnahme, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und wissenschaftlichen oder volksbildnerischen Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
    3. Veröffentlichung von heimatgeschichtlichen Aufsätzen und Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften sowie Förderung der Drucklegung sonstiger Schriften zur Heimatpflege,
    4. Eintreten für die Denkmalpflege an kirchlichen und profanen Bauten der Heimat,
    5. Unterstützung der Bodendenkmalpflege zwecks Gewinnung zuverlässiger Grabungsergebnisse und Sicherstellung vor- und frühgeschichtlicher Funde,
    6. Erwerb, Erhaltung, Bewirtschaftung und Verkauf von im Sinne der Satzung erhaltenswerten Kulturdenkmalen.
  5. Mitglieder

    Die Mitgliedschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts erwerben, die die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen. Der Verein hat
    1. ordentliche Mitglieder (natürliche Personen),
    2. fördernde Mitglieder (juristische Personen),
    3. Ehrenmitglieder (natürliche Personen), die sich um den Verein besondere Verdienst erworben haben.
  6. Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die aufnahmen entscheidet der vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  7. Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt zur
    1. Unterstützung der Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften,
    2. Beachtung der erlassenen Satzung und der Vereinsbeschlüsse,
    3. Entrichtung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen von der Beitragspflicht entbinden oder eine Ermäßigung einräumen. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.
  8. Rechte der Mitglieder

    Die Mitglieder genießen neben ihren satzungsmäßigen Rechten in der Mitgliederversammlung folgende Rechte und Vergünstigungen:
    1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins,
    2. freie Benutzung des Bibliothekszentrums des Landkreises in Hösbach und er volkskundlichen Abteilung der Stadtbibliothek in Alzenau.
  9. Verlust der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
    2. durch den Austritt nach schriftlicher Abmeldung an den Vorstand mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres,
    3. bei Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Nichterfüllung der Zahlungspflicht gegenüber dem Verein nach einmaliger Mahnung, wenn mindestens zwei Jahresbeiträge überfällig sind. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs an die nächste Mitgliederversammlung zu.
  10. Mitgliedsbeitrag

    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie ist berechtigt, seine Höhe für ordentliche und fördernde Mitglieder in unterschiedlicher Höhe fest zu setzten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig spätestens 30 Tage nach seiner Festsetzung durch die Mitgliederversammlung.
  11. Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
  12. Berufung der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    2. Jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
    3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten
    4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der ordentlichen und fördernden Mitglieder.
  13. Form der Berufung

    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  14. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins eingerufenen Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selbem Tagesordnung einzuberufen.
    Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim anzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  15. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    1. Bestellung des Vorstands,
    2. Entgegennahme des von der Vorstandschaft zu erstattenden Jahresberichts,
    3. Entgegennahme des Berichts über die Jahresrechnung und das Vereinsvermögen,
    4. Entlastung des Vorstands,
    5. Wahl des Vorstands,
    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, diese sind jährlich, unabhängig von der Wahlperiode des Vorstands, neu zu wählen,
    7. Festsetzung der Jahresbeiträge,
    8. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von Seiten der Mitglieder gestellten Anträge,
    9. Entscheidung über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitglieds,
    10. Änderung der Satzung, k)Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
    11. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
    12. Beschluss über den Erwerb und Verkauf von Grundstücken,
    13. Beschluss über die Aufnahme eines Kredites, soweit dieser im Einzelfall den Betrag von DM 10.000,-- übersteigt.
    Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
  16. Vorstand

    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
    Dem Vorstand obliegt insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, die Führung der Vereinsgeschäfte, die Berufung der Mitgliederversammlung, die Durchführung der Liquidation, die Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister, die Anmeldung jeder Änderung des Vorstands und der Änderung der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister, die Durchführung aller sonstigen, dem Vorstand durch Satzung auferlegten Aufgaben.
    Der Verein wird rechtsgeschäftlich im Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter vertreten, wobei jeder von ihnen alleinvertretungsberechtigt ist. Der stellvertretende Vorsitzende soll von diesem Vertretungsrecht allerdings nur Gebrauch machen, wenn der vorsitzende verhindert ist oder ihn ausdrücklich bevollmächtigt hat, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Außenverhältnis nicht nachgewiesen werden muss. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zu satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
    Der Landkreis Aschaffenburg soll im Vorstand durch ein Mitglied der unteren Denkmalschutzbehörde vertreten ein. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung seines Stellvertreters, zusammen, so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern sowie auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
  17. Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vereinsvermögen an den Landkreis Aschaffenburg über, mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Denkmalspflege zu verwenden ist.

Aschaffenburg, den 22.03.1995

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Satzung vom 13.2.2009